Grundlagen des Waldbrandschutzes
1.1. Definition (KÖNIG 1985) Waldbrandverhütung ist das Positivergebnis bestimmter Waldbrandvorbeugungsmaßnahmen.
Waldbrände werden bekämpft = flächenbegrenzt, selten ganzflächig gelöscht.
Waldbrandschutz oder Schutz der Wälder vor Brandgefahren ist die Gesamtheit aller staatlichen, gesellschaftlichen und privaten Mittel und Methoden der Waldbrandvorbeugung und Waldbrandbekämpfung. Waldbrandschutz bedarf der aktiven Mitwirkung
aller zuständigen Behörden, der Waldbesitzer und dem Walde zugeneigter Verbände, Vereine und Unternehmen einschließlich der Bürger.
1.2. Einordnung des Waldbrandschutzes in den UMWELTSCHUTZ, darunter
A.3 Waldschutz einschl. Jagd MENSCH
A.l Gewässerschutz ( Industrie, Gewerbe, Verkehr, Handel, Land- und Forstwirtschaft,
Trinkwasser =
Sport, Touristik, Gaststätten u.a. mit Technik Chemie. Müll usw.)
Lebensmittel Nr. l
A.2 Bodenschutz (wie bei A.1.)
z,B.. landwirtschaftl. Nutzflächen =
für wen ?
Ernährungsgrundlage
- gegen biotische Schäden
"Schadinsekten, -pilze" usw )
- gegen abiotische Schäden
menschliche Fahrlässigkeit
z.B. beim Technikeinsatz



1.3. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie ökologische Bedeutung des Waldes
Welche Leistungen fallen aus, wenn gravierende Schadereignisse eintreten
wie z.B. Im Gegensatz dazu werden In der Regel bedarf es eines Zeitraumes von 60 bis 70 Jahren, bis sich der
ökosystemare Zustand einer durchschnittlichen, von
Waldbrand: .
- Naturressource
(Lebensraum für Bäume, ungezählte Pflanzen- und Mikroflora-Arten,
für Wild-, zahlreiche andere Tierarten und Kleinstlebewesen
- Trinkwasserreservoir mit gewaltigem Speicher-Vermögen
- Lieferant reproduzierbarer Rohstoffe (Holz wächst nur an Holz)
- größter Verbraucher von Kohlendioxid und anderer Schadstoffe
- Sauerstofflieferant
-
Staub- und Lärmschlucker
- Extremminderer (Erosion, Hitze, Frost, Sturm, Starkregen etc.)
- Erholungsraum für in Industrielandschaften lebende Menschen
1.4. Ländergesetzliche Regelungen zum Waldbrandschutz
am Beispiel Sachsen-Anhalt
II. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz
III.
V.
Feld- und Forstordnungsgesetz VI.
I. Landeswaldgesetz (LWaldG-LSA) vom 13.4.1994, zuletzt novelliert XII/2005, u.a.:
Teil 3: Schutz des Waldes §13 Grundsätze
(1) Der Schutz des Waldes umfasst Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung
§ 14 Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz
und Minderung von Schäden durch Schadstoffe, tierische, pflanzliche und sonstige Schad-
erreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand.
(2) .....
(3) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung von Gefahren entsprechend Absatz 1 für den Wald unbedingt
notwendigen Schutzmaßnahmen mit den Waldbesitzern vertraglich vereinbaren oder anordnen......
(4) Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher Gefährdungen für größere
Waldgebiete notwendig werden, ..... kann die Forstbehörde selbst durchführen......
(5) Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 trägt das Land. Das Land kann Waldbesitzer bis zur Höhe
ihrer Vorteile an den Kosten beteiligen.....
(2) Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden ergeben
sich aus dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz... und dem Katastrophenschutzgesetz...
(3) Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) - wird ermächtigt, im
Einvernehmen
mit dem MdI und dem MdF Einzelheiten zum Schutz des Waldes vor Bränden und der Überwachung
des Waldes auf Brandgefahr durch Verordnung
zu regeln (siehe IV.).
II. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchg-LSA) vom 6.7.1994. u.a.:
Abschnitt 1: Aufgaben und Träger des Brandschutzes § 1 Brandschutz und Hilfeleistung (1) Die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz),
die Brandbekämpfung (abwehrender
Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen sind Aufgaben der
Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.
(2) Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und den davon
ausgehenden Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt sowie zum brandschutzgerechten
Verhalten.
(3) Der abwehrende Brandschutz
umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Personen, Tiere,
Sachen und die Umwelt, die durch Brände entstehen.
(4) Hilfeleistung
umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt
bei Unglücksfällen oder Notständen.
(5) .......
III. Katastrophenschutzgesetz (KatSG-LSA) vom 13.7.1994, u.a.:
Abschnitt 1: Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten § 1 Aufgabe (1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür §2 Katastrophenschutzbehörden (1) Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und
erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu planen und zu ergreifen. Hierzu sind insbesondere
a) die Entscheidungen der zuständigen Behörden zu koordinieren
und die Leitung der Abwehrmaßnahmen
zusammenzufassen,
b) Amtshilfe
von anderen Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben anzufordern,
c) den Einsatz der mitwirkenden ehrenamtlichen Hilfeleistungskräfte zu leiten und
d) die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Beteiligten zu planen und vorzubereiten.
(2) Ein Katastrophenfall
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben,Gesundheit oder die
lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen gefährdet oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder
wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der
verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer
gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist.
kreisfreien Städten (Katastrophenschutzbehörden.)
(2) Das Regierungspräsidium kann bestimmen, dass benachbarte Landkreise oder kreisfreie Städte die in ihren
Gebieten vorhandenen Kräfte und Mittel dergestalt zusammenfassen, dass sie im Katastrophenfall von jeder
beteiligten Katastrophenschutzbehörde unmittelbar
eingesetzt werden können.
(3) .....
GVBI. LSA Nr. 2/1997, ausgegeben am 16. 1. 1997
IV. Waldbrandschutzverordnung.
Vom 30.Dezember 1996
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom, 13. April 1994 (GVB1. LSA S. 520 in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3
des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 MBl. (LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. September 1996 MBl.
LSA S. 2012, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet: §1 Waldbrandschutz Der Waldbrandschutz umfasst vorbeugende Maßnahmen,
die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden verhindern sollen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Waldbrandwarnstufen, die Anlegung von Wundstreifen und die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr.
§2 Waldbrandgefahrenklassen Die Wälder aller Eigentumsarten werden für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt einer Waldbrandgefahrenklasse zugeordnet (Anlage.)Dabei bedeuten: §3 Waldbrandwarnstufen (1)
Zur Bezeichnung der bestehenden Waldbrandgehfährdung und als Grundlage für die Einleitung entsprechender Waldbrandschutzmaßnahmen legen die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten in der Zeit zwischen dem 15. Februar und dem 31. Oktober
jeden Jahres einheitlich für die Wälder des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Waldbrandwarnstufen wie folgt fest: |
§4 Kreiswaldbrandschutzbeauftragte Die obere Forstbehörde bestimmt für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Staatliches Forstamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kreiswaldbrandschutzbe- auftragten. Neben den Aufgaben nach § 3 beraten sie die
im Landkreis für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden. §5 Allgemeine Pflichten (1) Die Forstbehörde kann erforderliche und zumutbare Waldbrandschutzmaßnahmen
gegenüber dem Waldbesitzer anordnen. . §6 Wundstreifen (1) Wundstreifen sind 2,50 bis 3,00 m breite vegetattionslose Streifen, auf denen die Bodendecke bis auf den Mineralboden entfernt ist. §7 Pflugstreifen bei der Getreideernte (1) Bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarn- stufen III und IV ist auf Feldern
in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen. |
Anlage
(zu $ 2 Satz l)
Zuordnung zu Waldbrandgefahrenklassen
Landkreis oder kreisfreie Stadt |
Waldbrandgefahren- klasse |
Waldbrandrisiko- gebiete der EU |
Altmarkkreis Salzwedel |
A |
hoch |
Anhalt-Zerbst |
A |
hoch |
Jerichower Land |
A |
hoch |
Ohrekreis |
A |
hoch |
Stendal |
A |
hoch |
Wittenberg |
A |
hoch |
Bitterfeld |
B |
mittel |
Schönebeck |
B |
mittel |
Stadt Dessau |
B |
mittel |
Aschersleben-Staßfurt |
C |
gering |
Bermburg Bördekreis |
C |
gering |
Burgenlandkreis |
C |
gering |
Halberstadt |
C |
gering |
Köthen |
C |
gering |
Mansfelder Land |
C |
gering |
Merseburg-Querfurt |
C |
gering |
Quedlinburg |
C |
gering |
Saalkreis |
C |
gering |
Sangerhausen |
C |
gering |
Weißenfels |
C |
gering |
Wernigerode |
C |
gering |
Stadt Halle |
C |
gering |
Stadt Magdeburg |
C |
gering |
V. Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG-LSA) vom 16.4.1997, u.a.:
Teil 3: Verbote § 8 Gefährdung durch Feuer
(1) Es ist verboten,
1. in Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
2. außerhalb von geschlossenen Räumen
a) im Wald vom 15. Februar bis zum 15. Oktober zu rauchen oder
b) im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 30 m zum Wald offenes Feuer anzuzünden.
(2) Bei Waldbrandwarnstufe IV
nach § 3 der WBSVO-LSA vom 30.12.1996 ist das Betreten des Waldes
außerhalb von Privatwegen verboten.
Dieses Verbot tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Waldbrandwarnstufe in
Kraft.
VI. Leitlinie Wald (RdErl. des MRLU vom 1.9.1997)
Verbindlichkeit der Leitlinie zur Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung des Waldes
im Land Sachsen-Anhalt (MBI. LSA Grundausgabe 7.Jahrgang, Magdeburg 17.11.1997, Nr. 51)
unter 3.3.14 Waldschutz u.a. :
Insbesondere in den im Norden und Osten Sachsen-Anhalts großflächig stockenden Kiefernreinbeständen
besteht bei entsprechender Witterung extreme Waldbrandgefahr.
Um der Gefahr von Großbränden möglichst zu begegnen,
a) ist durch Brandschutz- und Forstverwaltungen ein effektives System der Vorbeugung, Überwachung,
Früherkennung und Bekämpfung aufrechtzuerhalten und zu vervollkommnen;
b) sind die notwendigen
technischen und baulichen Kapazitäten einsatzbereit zu halten
(z.B. Feuerwachtürme);
c) sind in erforderlichem Umfang Löschwasserentnahmestellen und Schutzstreifensysteme anzulegen und
zu unterhalten;
d) ist in Zeiten hoher Waldbrandgefahr gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
1.5. Waldbrandgefahrenklassen, -risikogebiete
Waldbrandgefahrenklassen (alt) A1 A B C
EU-Waldbrandrisikogebiete (seit 1992) hoch mittel gering
1.6. Standardisierte Ursachen für die Entstehung von Waldbränden
und deren Minimierung
A. Verursachergruppe |
untergliedert in Bereiche |
davon durch Vorbeugung vermeidbar |
A.1. Forstwirtschaft |
7 |
6 |
A.2. Landwirtschaft |
6 |
5 |
A.3. andere Betriebe |
6 |
5 |
A.4. Eisenbahnen |
6 |
5 |
A.5. andere Personen |
6 |
4 |
A.6. übrige Ursachen |
12 |
4 |
von |
43 |
29 |
B. Ursachenanalyse (Weiserwert regional = durchschnittl. Brandflächengröße, ha/Brand)
- Auswertungen
- Belehrungen
- Betriebsdisziplin
Waldbrandschutzerziehung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Förster in die Schulen
(für Waldbrandschutz empfänglichste
Zielgruppe =9-13 jährige Schüler)
Waldbrandursachen – Systematik
Verursacher |
Ursache |
Schlüsselnummer |
Forstwirtschaft |
nicht näher aufgeklärte Zündungen |
00 |
Arbeitsgeräte und Fahrzeuge |
01 |
|
Abbrennen forstlicher Produkte. Abfälle, Flächen |
02 |
|
offene Feuer von Beschäftigten |
03 |
|
Rauchen durch Beschäftigte |
04 |
|
Einsatz von Chemikalien |
05 |
|
Landwirtschaft |
nicht näher aufgeklärte Zündungen |
10 |
Arbeitsgeräte und Fahrzeuge |
11 |
|
Abbrennen landwirtschaftlicher Produkte. Abfälle- Flächen |
12 |
|
offene Feuer von Beschäftigten |
13 |
|
Rauchen durch Beschäftigte |
14 |
|
Einsatz von Chemikalien |
15 |
|
andere Betriebe |
nicht näher aufgeklärte Zündungen |
20 |
Arbeitsgeräte und Fahrzeuge |
21 |
|
Abbrennen von Abfällen- Flächen |
22 |
|
offene Feuer von Beschäftigten |
23 |
|
Rauchen durch Beschäftigte |
24 |
|
Einsatz von Chemikalien |
25 |
|
Eisenbahnen |
nicht näher aufgeklärte Zündungen |
30 |
Fahrbetrieb |
31 |
|
Abbrennen von Abfällen und Flächen |
32 |
|
offene Feuer von Beschäftigten |
33 |
|
Rauchen durch Beschäftigte |
34 |
|
Einsatz von Chemikalien |
35 |
|
andere Personen z. B. Beerensucher, Urlauber |
nicht näher aufgeklärte Zündungen |
40 |
Fahrbetrieb |
41 |
|
Abbrennen von Abfällen und Flächen |
42 |
|
offene Feuer |
43 |
|
Rauchen |
44 |
|
Einsatz von Chemikalien, z.B. auf Campingplätzen |
45 |
|
übrige Ursachen |
Selbstentzündung alter Munition |
50 |
brennende genehmigte Schuttabladestellen |
51 |
|
brennende nicht genehmigte Schuttablagerungen |
52 |
|
brennende Bergwerkshalden |
53 |
|
Brandlegung durch Kinder |
54 |
|
vorsätzliche Brandstiftung |
55 |
|
Brände von Gebäuden, Geräten, Anlagen, Fahrzeugen |
56 |
|
Blitzschlag |
57 |
|
unbekannte Ursachen |
58 |
|
Militär |
59 |
|
Zündungen an Autobahnen |
60 |
|
Zündungen an anderen öffentlichen Straßen |
61 |
>>> differenzierte Einflußfaktoren zur Entwicklung und Ausbreitung von Waldbränden! A. Stammbrände
(Blitzeinschlag) selten, i.d.R. folgend: Bodenbrand B. Moorbrände relativ selten; Laufgeschwindigkeiten zwischen 100m bis... 1000m/ 24 h
C. Entstehungsbrände / Bodenbrändc (> 75 % aller Wäldbrände!) D. Vollbrände, Totalfeuer
-
nur schmaler Feuersaum von l m .... 2 m Tiefe
- Flammenhöhen i.d.R. nur bis 2 m
- oft starke Verqualmung >>> hellgrauer Rauch (FWT !)
zum Vergleich: hellbrauner Rauch = Kfz, landwirtsch. Gerät, Panzer
- 5 bestimmende Faktoren
* Windgeschwindigkeit/ -richtung
* Feuchtigkeitsgehalt, am Boden vorhandene Menge des Brennmaterials
(Gräser, Kräuter, Unterwuchs, Feinreisig, Nadelstreu usw.)
* Lufttemperatur
* relative Luftfeuchte
* Geländeausformung
- Laufgeschwindigkeit:
10 m bis .... 1200 m/h
- schwache dünnborkige Stämme werden einseitig geschädigt oder gehen später ein
>>> Borkenkäferangriff
- entstehen stets aus Bodenbränden; ohne Bodenbrand erlischt das Wipfelfeuer,
demzufolge Bekämpfungsziel = Unterbrechung des Bodenbrandes, einschließlich Energieentzug
- 2 bestimmende Faktoren :
* Windgeschwindigkeit/ -richtung
* Geländeausformung
- Vollbrände erhalten gefährlichen Schwung in Jungbeständen
- unübersichtliche, sehr starke Verqualmung
>>> dunkelgrauer Rauch (FWT !)
- sich rasch verbreiternde Feuerwalze
- Wipfelfeuer oft bis 50 m vor dem Bodenbrand im Wind = Flugfeuergefahr
>>(eigenständige neue Entstehungsbrände !)
- Laufgeschwindigkeit: 0,5 km/h .... 1,8 km/h; durchschnittl. Richtwert = 1,0 km/h
- bei Großbränden ab 50 ha Ausbreitungsgeschwindigkeiten
> 100 ha/h oder 2 ha/ min möglich

Im 3. Quartal 2007 ist das
Buch "Waldbrandschutz - Kompendium für Forst und Feuerwehr" erscheinen. ISBN 978-3-940286-01-7
ca. 200 Seiten
Waldbrandschutz