1.1.  Definition

1.2.  Einordnung in den Umweltschutz

1.3.  Ökologische Bedeutung des Waldes

1.4.  Gesetzliche Grundlagen

1.5.  Waldbrandgefahrenklassen, -risikogebiete

1.6.  Waldbrandursachen

1.7.  Waldbrandarten, -formen

Grundlagen des Waldbrandschutzes

1.1. Definition (KÖNIG 1985)

Waldbrandschutz oder Schutz der Wälder vor Brandgefahren ist die Gesamtheit aller staatlichen, gesellschaftlichen und privaten Mittel und Methoden der Waldbrandvorbeugung und Waldbrandbekämpfung. Waldbrandschutz bedarf der aktiven Mitwirkung aller zuständigen Behörden, der Waldbesitzer und dem Walde zugeneigter Verbände, Vereine und Unternehmen einschließlich der Bürger.

Waldbrandverhütung ist das Positivergebnis bestimmter Waldbrandvorbeugungsmaßnahmen.

Waldbrände werden bekämpft = flächenbegrenzt, selten ganzflächig gelöscht.

      1.2. Einordnung des Waldbrandschutzes in den   UMWELTSCHUTZ, darunter

      A. Landschafts-, Naturschutz

     A.l  Gewässerschutz                       (  Industrie, Gewerbe, Verkehr, Handel, Land- und Forstwirtschaft,
              
Trinkwasser =                             Sport, Touristik, Gaststätten u.a. mit Technik Chemie. Müll usw.)
                               
Lebensmittel Nr. l   
 
     A.2 Bodenschutz   
(wie bei A.1.)
                z,B.. landwirtschaftl. Nutzflächen =                                                        
für wen ?
                                Ernährungsgrundlage

     A.3 Waldschutz einschl. Jagd                                                                                                    MENSCH
           
-  gegen biotische Schäden
             
   (jagdbaresWild-u.a, Tierarten,                                                          durch wen ?
                      "Schadinsekten, -pilze" usw )

       - gegen abiotische Schäden
         
    (Feuer = Waldbrand, Sturm,
             Erosion, Hagel, Schnee, Frost usw.)

       menschliche Fahrlässigkeit
          
    z.B. beim Technikeinsatz

1.3. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie ökologische Bedeutung des Waldes

Welche Leistungen fallen aus, wenn gravierende Schadereignisse eintreten

    wie z.B. Waldbrand: .
                
    - Naturressource
                      (Lebensraum für Bäume, ungezählte Pflanzen- und Mikroflora-Arten,
                       für Wild-, zahlreiche andere Tierarten und Kleinstlebewesen
                   -
    Trinkwasserreservoir mit gewaltigem Speicher-Vermögen
                   -
    Lieferant reproduzierbarer Rohstoffe (Holz wächst nur an Holz)
                   -
    größter Verbraucher von Kohlendioxid und anderer Schadstoffe
                   -
    Sauerstofflieferant
                   - Staub- und Lärmschlucker
                   -
    Extremminderer (Erosion, Hitze, Frost, Sturm, Starkregen etc.)   
                   -
    Erholungsraum für in Industrielandschaften lebende Menschen  

Im Gegensatz dazu werden Waldbrandschadensberechnungen ausschließlich nach vermarktungsfähigem Rohholz der brandgeschädigten Waldbestände vorgenommen (differenzierte Waldwerttabellen der einzelnen Bundesländer.)

In der Regel bedarf es eines Zeitraumes von 60 bis 70 Jahren, bis sich der ökosystemare Zustand einer durchschnittlichen, von Vollbrand betroffenen KI-Reinbestandsfläche wieder normalisiert hat!

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1.4. Ländergesetzliche Regelungen zum Waldbrandschutz
am Beispiel Sachsen-Anhalt

I.   Landeswaldgesetz

II.  Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz

III. Katastrophenschutzgesetz

IV. Waldbrandschutzverordnung

V.  Feld- und Forstordnungsgesetz

VI. Leitlinie Wald

 

I. Landeswaldgesetz (LWaldG-LSA) vom 13.4.1994, zuletzt novelliert XII/2005, u.a.:

Teil 3: Schutz des Waldes

§13 Grundsätze

(1)  Der Schutz des Waldes umfasst Maßnahmen der Vorbeugung, Früherkennung, Bekämpfung
       und Minderung von Schäden durch Schadstoffe, tierische, pflanzliche und sonstige Schad-
       erreger, Wild, schädigende Naturereignisse und Waldbrand.
(2) .....
(3)  Die Forstbehörde kann die zur Verhütung von Gefahren entsprechend Absatz 1 für den Wald unbedingt
       notwendigen Schutzmaßnahmen mit den Waldbesitzern vertraglich vereinbaren oder anordnen......
(4)  Schutzmaßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr erheblicher  Gefährdungen für größere
       Waldgebiete notwendig werden, ..... kann die Forstbehörde selbst durchführen......
(5)  Die Kosten für Schutzmaßnahmen nach Absatz 4 trägt das Land. Das Land kann Waldbesitzer bis zur Höhe
       ihrer Vorteile an den Kosten beteiligen.....

§ 14 Besondere Bestimmungen zum Waldbrandschutz

(2)  Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Waldbränden ergeben
       sich aus dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz...  und dem Katastrophenschutzgesetz...
(3)  Das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) - wird ermächtigt,  im Einvernehmen
       mit dem MdI und dem MdF Einzelheiten zum Schutz des Waldes vor Bränden und der Überwachung
       des Waldes auf Brandgefahr durch Verordnung
zu regeln (siehe IV.).

 

 

II. Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchg-LSA) vom 6.7.1994. u.a.:

Abschnitt 1: Aufgaben und Träger des Brandschutzes

§ 1  Brandschutz und Hilfeleistung

(1)  Die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender
       Brandschutz)
und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen sind Aufgaben der
       Gemeinden und Landkreise
sowie des Landes.
(2)  Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und den davon
       ausgehenden Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt sowie zum brandschutzgerechten
       Verhalten.
(3)  Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Personen, Tiere,
       Sachen und die Umwelt, die durch Brände entstehen.
(4)  Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt
       bei Unglücksfällen oder Notständen.
(5) .......

 

 

III. Katastrophenschutzgesetz (KatSG-LSA) vom 13.7.1994, u.a.:

Abschnitt 1: Behördliche Aufgaben, Zuständigkeiten

§ 1  Aufgabe

(1)  Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür
      erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu planen und zu ergreifen. Hierzu sind insbesondere
            a) die Entscheidungen der zuständigen Behörden zu koordinieren und die Leitung der Abwehrmaßnahmen
                zusammenzufassen,
            b) Amtshilfe von anderen Dienststellen und sonstigen Trägern öffentlicher Aufgaben anzufordern,
            c) den Einsatz der mitwirkenden ehrenamtlichen Hilfeleistungskräfte zu leiten und
            d) die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit den Beteiligten zu planen und vorzubereiten.
(2)  Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben,Gesundheit oder die
       lebenswichtige Versorgung einer Vielzahl von Personen gefährdet oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder
       wesentlich beeinträchtigt werden und zu dessen Abwehr oder Eindämmung der koordinierte Einsatz der
       verfügbaren Kräfte und Mittel unter einer gemeinsamen Gesamtleitung erforderlich ist.

§2 Katastrophenschutzbehörden

(1)  Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und
       kreisfreien Städten
(Katastrophenschutzbehörden.)
(2)  Das Regierungspräsidium kann bestimmen, dass benachbarte Landkreise oder kreisfreie Städte die in ihren
       Gebieten vorhandenen Kräfte und Mittel dergestalt zusammenfassen, dass sie im Katastrophenfall von jeder
       beteiligten Katastrophenschutzbehörde unmittelbar
eingesetzt werden können.
(3) .....

 

GVBI. LSA Nr. 2/1997, ausgegeben am 16. 1. 1997

IV. Waldbrandschutzverordnung.

Vom 30.Dezember 1996

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom, 13. April 1994 (GVB1. LSA S. 520 in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 MBl. (LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. September 1996 MBl. LSA S. 2012, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§1

Waldbrandschutz

Der Waldbrandschutz umfasst vorbeugende Maßnahmen, die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden verhindern sollen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Waldbrandwarnstufen, die Anlegung von Wundstreifen und die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr.

§2

Waldbrandgefahrenklassen

Die Wälder aller Eigentumsarten werden für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt einer Waldbrandgefahrenklasse zugeordnet (Anlage.)Dabei bedeuten:
1. Waldbrandgefahrenklasse A:
    allgemein sehr hohe Waldbrandgefährdung und Gefahr
    von Großbränden,
2. Waldbrandgefahrenklasse B:
    allgemein mittlere Waldbrandgefährdung,
3. Waldbrandgefahrenklasse C:
    allgemein geringe Waldbrandgefährdung.

§3

Waldbrandwarnstufen

(1) Zur Bezeichnung der bestehenden Waldbrandgehfährdung und als Grundlage für die Einleitung entsprechender Waldbrandschutzmaßnahmen legen die Kreiswaldbrandschutzbeauftragten in der Zeit zwischen dem 15. Februar und dem 31. Oktober jeden Jahres einheitlich für die Wälder des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt Waldbrandwarnstufen wie folgt fest:
1. bei Waldbrandgefahr                 Waldbrandwarnstufe I,
2. bei erhöhter Waldbrandgefahr   Waldbrandwarnstufe II,
3. bei hoher Waldbrandgefahr       Waldbrandwarnstufe III,
4. bei höchster Waldbrandgefahr   Waldbrandwarnstufe IV.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte geben die festgelegten Waldbrandwarnstufen in ortsüblicher Form bekannt. Sie gelten fort bis zur Ausrufung einer anderen Waldbrandwarnstufe oder der Festlegung, dass Waldbrand- gefahr im Sinne der Verordnung nicht mehr besteht.

§4

Kreiswaldbrandschutzbeauftragte

Die obere Forstbehörde bestimmt für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Staatliches Forstamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kreiswaldbrandschutzbe- auftragten. Neben den Aufgaben nach § 3 beraten sie die im Landkreis für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

§5

Allgemeine Pflichten

(1) Die Forstbehörde kann erforderliche und zumutbare Waldbrandschutzmaßnahmen gegenüber dem Waldbesitzer anordnen. .
(2) Der Waldbesitzer hat erforderliche Waldbrandschutzmaßnahmen, die die Forstbehörde auf seinem Grundstück, auch zum Schutze fremden Waldes vor Waldbränden, durchführt, zu dulden.

§6

Wundstreifen

(1) Wundstreifen sind 2,50 bis 3,00 m breite vegetattionslose Streifen, auf denen die Bodendecke bis auf den Mineralboden entfernt ist.
(2) Die Forstbehörde kann im Wald der Waldbrandgefahren- klasse A Wundstreifen wirksam halten und neu anlegen, soweit sie zur Abwehr der von Eisenbahnanlagen, Autobahnen, Bundesstraßen und sonstigen Straßen sowie von anderen Flächen ausgehenden Waldbrandgefahren erforderlich sind. Die Waldbesitzer haben das Anlegen und Wirksamhalten der Wundstreifen zu dulden.
(3) Bei der Errichtung oder Erweiterung von Objekten nach Absatz 2 Satz l kann die Forstbehörde die Anlage erforderlicher Wundstreifen von dem Baulastträger verlangen.

§7

Pflugstreifen bei der Getreideernte

(1) Bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandwarn- stufen III und IV ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.
(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Befreiung von dem Gebot des Absatzes l erteilen insbesondere, wenn die zwischen Getreidefeld und Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit nicht dazu geeignet ist, auf dem Getreidefeld entstehendes Feuer dem Wald zu übertragen.

 

Anlage
(zu $ 2 Satz l)
Zuordnung zu Waldbrandgefahrenklassen

 

Landkreis oder kreisfreie Stadt

Waldbrandgefahren- klasse

Waldbrandrisiko- gebiete der EU

Altmarkkreis Salzwedel

A

hoch

Anhalt-Zerbst

A

hoch

Jerichower Land

A

hoch

Ohrekreis

A

hoch

Stendal

A

hoch

Wittenberg

A

hoch

Bitterfeld

B

mittel

Schönebeck

B

mittel

Stadt Dessau

B

mittel

Aschersleben-Staßfurt

C

gering

Bermburg Bördekreis

C

gering

Burgenlandkreis

C

gering

Halberstadt

C

gering

Köthen

C

gering

Mansfelder Land

C

gering

Merseburg-Querfurt

C

gering

Quedlinburg

C

gering

Saalkreis

C

gering

Sangerhausen

C

gering

Weißenfels

C

gering

Wernigerode

C

gering

Stadt Halle

C

gering

Stadt Magdeburg

C

gering

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V. Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG-LSA) vom 16.4.1997, u.a.:

Teil 3: Verbote

§ 8 Gefährdung durch Feuer
(1) Es ist verboten,
      1. in Wald und Feld einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
      2. außerhalb von geschlossenen Räumen
          a) im Wald vom 15. Februar bis zum 15. Oktober zu rauchen oder
          b) im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 30 m zum Wald offenes Feuer anzuzünden.
(2) Bei Waldbrandwarnstufe IV nach § 3 der WBSVO-LSA vom 30.12.1996 ist das Betreten des Waldes
      außerhalb von Privatwegen verboten.
      Dieses Verbot tritt am Tage nach der Bekanntmachung dieser Waldbrandwarnstufe in
      Kraft.                                                             

 

VI. Leitlinie Wald (RdErl. des MRLU vom 1.9.1997)

Verbindlichkeit der Leitlinie zur Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung des Waldes
im Land Sachsen-Anhalt
(MBI. LSA Grundausgabe 7.Jahrgang, Magdeburg 17.11.1997, Nr. 51)

unter 3.3.14 Waldschutz u.a. :
Insbesondere in den im Norden und Osten Sachsen-Anhalts großflächig stockenden Kiefernreinbeständen
besteht bei entsprechender Witterung extreme Waldbrandgefahr.
Um der Gefahr von Großbränden möglichst zu begegnen,
a) ist durch Brandschutz- und Forstverwaltungen ein effektives System der Vorbeugung, Überwachung,
    Früherkennung und Bekämpfung
aufrechtzuerhalten und zu vervollkommnen;
b) sind die notwendigen technischen und baulichen Kapazitäten einsatzbereit zu halten
    (z.B. Feuerwachtürme);
c) sind in erforderlichem Umfang Löschwasserentnahmestellen und Schutzstreifensysteme anzulegen und
    zu unterhalten;
d) ist in Zeiten hoher Waldbrandgefahr gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

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1.5. Waldbrandgefahrenklassen, -risikogebiete

Waldbrandgefahrenklassen  (alt) A1                       A          B         C
EU-Waldbrandrisikogebiete (seit 1992)               hoch    mittel    gering

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1.6. Standardisierte Ursachen für die Entstehung von Waldbränden
und deren Minimierung

A.    Verursachergruppe

untergliedert in Bereiche

davon durch Vorbeugung vermeidbar

A.1.  Forstwirtschaft

7

6

A.2.  Landwirtschaft

6

5

A.3.  andere Betriebe

6

5

A.4.  Eisenbahnen

6

5

A.5.  andere Personen

6

4

A.6.  übrige Ursachen

12

4

von  

43

29

    

 

 

 

 



B. Ursachenanalyse (Weiserwert regional = durchschnittl. Brandflächengröße, ha/Brand)
- Auswertungen
- Belehrungen
- Betriebsdisziplin                                                Waldbrandschutzerziehung
- Öffentlichkeitsarbeit             
- Förster in die Schulen
 
   (für Waldbrandschutz empfänglichste
      Zielgruppe =9-13 jährige Schüler)

Waldbrandursachen – Systematik

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Verursacher

Ursache

Schlüsselnummer

Forstwirtschaft

nicht näher aufgeklärte Zündungen

00

Arbeitsgeräte und Fahrzeuge

01

Abbrennen forstlicher Produkte. Abfälle, Flächen

02

offene Feuer von Beschäftigten

03

Rauchen durch Beschäftigte

04

Einsatz von Chemikalien

05

Landwirtschaft

nicht näher aufgeklärte Zündungen

10

Arbeitsgeräte und Fahrzeuge

11

Abbrennen landwirtschaftlicher Produkte. Abfälle- Flächen

12

offene Feuer von Beschäftigten

13

Rauchen durch Beschäftigte

14

Einsatz von Chemikalien

15

andere Betriebe

nicht näher aufgeklärte Zündungen

20

Arbeitsgeräte und Fahrzeuge

21

Abbrennen von Abfällen- Flächen

22

offene Feuer von Beschäftigten

23

Rauchen durch Beschäftigte

24

Einsatz von Chemikalien

25

Eisenbahnen

nicht näher aufgeklärte Zündungen

30

Fahrbetrieb

31

Abbrennen von Abfällen und Flächen

32

offene Feuer von Beschäftigten

33

Rauchen durch Beschäftigte

34

Einsatz von Chemikalien

35

andere Personen z. B. Beerensucher, Urlauber

nicht näher aufgeklärte Zündungen

40

Fahrbetrieb

41

Abbrennen von Abfällen und Flächen

42

offene Feuer

43

Rauchen

44

Einsatz von Chemikalien, z.B. auf Campingplätzen

45

übrige Ursachen

Selbstentzündung alter Munition

50

brennende genehmigte Schuttabladestellen

51

brennende nicht genehmigte Schuttablagerungen

52

brennende Bergwerkshalden

53

Brandlegung durch Kinder

54

vorsätzliche Brandstiftung

55

Brände von Gebäuden, Geräten, Anlagen, Fahrzeugen

56

Blitzschlag

57

unbekannte Ursachen

58

Militär

59

Zündungen an Autobahnen

60

Zündungen an anderen öffentlichen Straßen

61

1.7. Waldbrandformen, -arten

>>> differenzierte Einflußfaktoren zur Entwicklung und Ausbreitung von Waldbränden!

A. Stammbrände (Blitzeinschlag) selten, i.d.R. folgend: Bodenbrand

B. Moorbrände relativ selten; Laufgeschwindigkeiten zwischen 100m bis... 1000m/ 24 h

C. Entstehungsbrände / Bodenbrändc (> 75 % aller Wäldbrände!) 
           
- nur schmaler Feuersaum von l m .... 2 m Tiefe                     
            - Flammenhöhen i.d.R. nur bis 2 m                              
            - oft starke Verqualmung >>> hellgrauer Rauch (FWT !)
                           zum Vergleich: hellbrauner Rauch = Kfz, landwirtsch. Gerät, Panzer
            - 5 bestimmende Faktoren
                   * Windgeschwindigkeit/ -richtung
                   * Feuchtigkeitsgehalt, am Boden vorhandene Menge des Brennmaterials
                                     (Gräser, Kräuter, Unterwuchs, Feinreisig, Nadelstreu usw.)
                   * Lufttemperatur
                   * relative Luftfeuchte
                   * Geländeausformung
            - Laufgeschwindigkeit: 10 m bis .... 1200 m/h
           
- schwache dünnborkige Stämme werden einseitig geschädigt oder gehen später ein
                                     >>> Borkenkäferangriff

D. Vollbrände, Totalfeuer
            
- entstehen stets aus Bodenbränden; ohne Bodenbrand erlischt das Wipfelfeuer,  
                demzufolge Bekämpfungsziel = Unterbrechung des Bodenbrandes, einschließlich Energieentzug
             - 2 bestimmende Faktoren :
                   * Windgeschwindigkeit/ -richtung
                   * Geländeausformung
            - Vollbrände erhalten gefährlichen Schwung in Jungbeständen
            - unübersichtliche, sehr starke Verqualmung >>> dunkelgrauer Rauch (FWT !)
           
- sich rasch verbreiternde Feuerwalze
            - Wipfelfeuer oft bis 50 m vor dem Bodenbrand im Wind = Flugfeuergefahr
                                     >>(eigenständige neue Entstehungsbrände !)
            - Laufgeschwindigkeit: 0,5 km/h .... 1,8 km/h; durchschnittl. Richtwert = 1,0 km/h
           
- bei Großbränden ab 50 ha Ausbreitungsgeschwindigkeiten
                                     > 100 ha/h oder 2 ha/ min möglich

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Bodenbrand in Drahtschmiele unter 80-jähriger Kiefer
Bodenbrand in Sandrohr (Calamagrostis) unter 50-jähriger Kiefer
Bodenbrand in Nadelstreu unter 22-jähriger Kiefer
Vollbrand in 22-jähriger Kiefer

Im 3. Quartal 2007 ist das Buch "Waldbrandschutz - Kompendium für Forst und Feuerwehr" erscheinen.

ISBN 978-3-940286-01-7
ca. 200 Seiten

 

Waldbrandschutz

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